AGB
Mietgeräte – Mietbedingungen
§ 1. Gegenstand des Vertrages
Vermieter (Bautrockner.be – Steven Fritsch) und Mieter schließen einen
Mietvertrag über die kostenpflichtige Überlassung von Geräten (Mietgut) ab.
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
§ 2. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Mietgut in einem mangelfreien und betriebsfertigen
Zustand. Der Mieter hat Gelegenheit, das Mietgut bei der Übergabe zu besichtigen
und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
§ 3. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in
betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich,
die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung nur zum
bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor
Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege
der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Dem Mieter
obliegt die Wasserentleerung und reinigung der Filter der Luftentfeuchter oder
Bautrockner, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen schriftlich
festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen. Der
Mieter verpflichtet sich, das Mietgut auf eigene Rechung für die Mietdauer gegen
Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter darf keinesfalls das
Mietgut an einen anderen Ort, als den Vertraglich abgesprochenen verbringen. Der
Mieter darf das Mietgut keinesfalls weitervermieten. Der Mieter hat empfindliche
Böden vor Beschädigung oder Verschmutzung durch die Geräte zu schützen.
§ 4. Mietpreis
Die Mietpreise gelten je angefangenem Kalendertag.
§ 5. Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter
durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Lieferungen oder Abholungen,
Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und
Kilometersätzen gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den
Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat
bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht
bei der Auslieferung anwesend sein können, werden die vermieteten Güter am Ort
der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die
ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an. Der Mieter ist für den
Aufbau/Abbau der Mietgeräte selbst verantwortlich..
§ 6. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der
Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung
Beauftragten, und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe
an den Frachtführer, wenn der Mieter keine Lieferung vereinbart hat, und im
Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des
Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw.
im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters.
Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt
werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch
natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem
Vermieter unverzüglich angezeigt und belegt werden.
§ 7. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger
Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen.
Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen.
Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei
Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei
Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den
Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw.
abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung der im § 3
angegebenen Verpflichtungen des Mieters Schadenersatz fordern.
§ 8. Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet
er auch dann, wenn er die Gründe nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die
Mietsache nicht zurückgeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang
der Ersatzleistung wird die normale Tagesmiete in Rechnung gestellt.
Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen
Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die
Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht
unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder
Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle
haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder
Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung
den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt. Der Vermieter
übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden,
die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten
Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn
die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb
genommen und genutzt werden. Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine
während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.
§ 9. Reparaturen
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der
Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne
Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten.
Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte
Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht
werden, hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, bei
Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt
er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über
die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere
Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen,
Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter
anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, nach
dem Ausland zu verbringen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet
sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem
Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50 EUR pro Gerät zu
zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter
anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am
Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten
Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.
§ 10. Zahlung
Die Zahlung der Rechnungssumme erfolgen grundsätzlich im Voraus. Aufrechnung und
Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung
einer Kaution in angemessener Höhe vor Aushändigung des Mietgutes zu
beanspruchen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus
diesem Vertrag. Falls der Mieter seine Bestellung nicht rechtzeitig (mindestens
7 Tage vor Anlieferung oder Abholung) absagt behalten wir uns die Erhebung einer
Stornogebür von 30% vor.
§ 11. Sonstige Bestimmungen, Salvatoresche Klausel
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten
ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der
Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten aus
irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle
der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem
Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.
